Ein tatsächlicher Konsens betreffend dieser Bestimmung wurde nicht behauptet bzw. ist auf jeden Fall nicht glaubhaft gemacht. Klar erscheint, dass es sich bei den F.-Marken nicht um Marken der Gesuchstellerin im Sinne des Vertragstextes handelt, sondern um solche, welche von der Gesuchsgegnerin 1 oder anderen Gesellschaften der B.-Gruppe geschützt worden sind. Nach objektivierter Auslegung sind damit Marketingmaterialien (insbesondere Schilder, Papeteriewaren, Werbemittel) gemeint, welche die B.- Gruppe für die Vermarktung der Plüschtiere der Gesuchstellerin hergestellt hat.