Es handelt sich in zwei Fällen um Amazon-Inserate, wobei über den Verkäufer und dessen Herkunft (möglicherweise aus der DACH-Region) nichts bekannt ist. Die Bezeichnung der Plüschtiere mit F. ist also massgebend auf die B.-Gruppe zurückzuführen; ein vorbestehendes, irgendwie gelagertes Recht oder auch nur eine Benutzung dieser Bezeichnung durch die Gesuchstellerin selber ist nicht glaubhaft gemacht, weshalb sich der Schluss aufdrängt, dass vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 4 MSchG gegeben ist.