Bei der Bezeichnung F. handelt es sich somit nicht um eine bereits vor Abschluss des Vertriebsvertrags von der Gesuchstellerin benutzte Bezeichnung bzw. Marke. Vielmehr wurde diese erst kreiert und etabliert, nachdem die B.-Gruppe für den Vertrieb in der DACH-Region zuständig wurde. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Gesuchstellerin darlegt, dass diese Bezeichnung in drei dokumentierten Fällen auch in anderen Ländern benutzt wurde (GB 22). Es handelt sich in zwei Fällen um Amazon-Inserate, wobei über den Verkäufer und dessen Herkunft (möglicherweise aus der DACH-Region) nichts bekannt ist.