Die Gesuchsgegnerin 1 bzw. andere Gesellschaften der B.-Gruppe haben während der Vertragslaufzeit des Vertriebsvertrags zwischen der Gesuchstellerin und der B. Deutschland GmbH unbestrittenermassen verschiedene Marken (Wortmarken und Wort-/Bildmarken) mit den Wortbestandteilen F. registrieren liessen, so insbesondere auch für die Schweiz (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 5; Beilagen zur Schutzschrift der Gesuchsgegnerin 1 1-5; Beilagen zur Schutzschrift der Gesuchsgegnerin 2 1-5).