8.2.3. Ansprüche bei Vorliegen von unlauterem Wettbewerb Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit o- der beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter ein Verbot der drohenden Verletzung, die Beseitigung einer bestehenden Verletzung und die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verletzung beantragen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 9 Abs. 1 UWG).