8.2.2. Verhältnis MSchG und UWG Das Markenrecht ist gegenüber dem UWG nicht eine vorrangige Spezialregelung. Die beiden Gesetze bestehen vielmehr nebeneinander. Das Lauterkeitsrecht bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligter zu gewährleisten. Dieser Zweck darf durch das Markenrecht nicht vereitelt werden.15