Die von Art. 4 MSchG erfassten Marken sind nicht nichtig, sondern unterliegen lediglich einem relativen Ausschlussgrund, sind mithin anfechtbar. Dies ermöglicht dem Inhaber, die Löschung der Marke zu verlangen bzw. den entsprechenden Anspruch durch Klage nach Art. 52 MSchG durchzusetzen. Ein entsprechendes Urteil entfaltet für den Inhaber Wirkung ex tunc, für Dritte hingegen nur Wirkung ex nunc.14