Der Anwendungsbereich der Agentenmarke erstreckt sich nicht auf eigenständige Zweitmarken des Abnehmers. Fügt Letzterer den Markenartikeln seines Lieferanten eine Zweitmarke hinzu, unter welcher die eingeführten und vertriebenen Waren im betreffenden Markt bekannt gemacht werden, kann der Lieferant nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht gestützt auf den Sonderschutz von Art. 4 MSchG gegen die Zweitmarke des Absatzmittlers vorgehen, wobei aber vertragliche Ansprüche vorbehalten bleiben.13