4 MSchG). Als besser berechtigt an einer Marke bzw. Inhaber gilt, wer im Zeitpunkt der Hinterlegung durch den Nutzungsberechtigten im In- und/oder Ausland bereits ein identisches oder offensichtlich verwechslungsfähiges Zeichen selber gebraucht hat oder durch Dritte hat benützen lassen oder formelle (ausländische) Marken-, Namens- oder andere Ausschliesslichkeitsrechte an einem solchen geltend machen kann. Art.