grossen Augen zu benutzen. Auch der an den Plüschtieren der Gesuchsgegnerin 2 angebrachte Hangtag und die angebrachte Etikette spreche gegen eine unnötige Anlehnung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 105-107). Eine Rufausbeutung i.S.v. Art. 2 UWG liege aus demselben Grund auch nicht vor.