Eine Verwechslungsgefahr i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG sei ausgeschlossen, da jedes Plüschtier der Gesuchsgegnerin 2 einen Hangtag sowie eine Etikette aufweise, auf welcher deutlich das kennzeichnungskräftige D.- Kennzeichen zu erkennen sei (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 104). Die Verwendung des Zeichens F. rufe nicht unweigerlich Gedankenassoziationen zu den G. hervor, vielmehr werde es am Markt aufgrund des beschreibenden Anklangs allgemein für Plüschtiere mit grossen Augen verwendet.