Sie würden aus flauschigerem, hochwertigerem Plüsch bestehen und hätten anders als die G. der Gesuchstellerin Schlenkerbeine. Jedes Plüschtier weise zudem einen Hangtag und eine Etikette auf, auf denen deutlich das D.-Kennzeichen zu erkennen sei. Das D.-Kenn- zeichen verfüge aufgrund des intensiven jahrelangen Gebrauchs über eine sehr hohe Kennzeichnungskraft (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 47 f., 82; Protokoll der Verhandlung vom 20. Dezember 2019 S. 7).