Schliesslich sei festzuhalten, dass sich die Plüschtiere der Gesuchsgegnerin 2 ganz wesentlich von den Plüschtieren der Gesuchstellerin unterscheiden würden. Soweit überhaupt Überschneidungen vorhanden seien, würden diese in den grossen Augen und dem grossen Kopf liegen. Diese beiden Elemente würden keine lauterkeitsrechtliche Kennzeichnungskraft aufweisen (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 46, 80-82). Die Plüschtiere der Gesuchsgegnerin 2 seien eigenständig designt worden. Sie würden aus flauschigerem, hochwertigerem Plüsch bestehen und hätten anders als die G. der Gesuchstellerin Schlenkerbeine.