Zu den Plüschtieren führt die Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufene der Gesuchsgegnerin 2 aus, dass Sujets im Bereich Plüschtiere offensichtlich nicht für einen bestimmten Hersteller charakteristisch seien. Grosse Augen und ein grosser Kopf würden bei Plüschtieren keine Kennzeichnungskraft aufweisen. So gäbe es auf dem Markt zahlreiche Plüschtierlinien mit diesen Merkmalen. Erfinder dieser Plüschtiere sei L., danach seien sie auch vom koreanischen Unternehmen M. produziert worden. Auch der Logo-Be- standteil mit den Kulleraugen sei keinesfalls kennzeichnungskräftig (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 41 f., 55, 58).