Bei den F.-Marken handle es sich aber eben gerade nicht um A.-Marken, sondern um Marken der Gesuchsgegnerin 1 und der B. International SA (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 21). Es ergebe sich weder aus dem Vertrag noch aus der sonstigen Korrespondenz, dass eine Nutzung der Marke F. ausschliesslich für die Gesuchstellerin gewesen sein soll und die B.-Gesell- schaften hieran keine eigenen Markenrechte erhalten würden (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 22). Dass die Gesuchstellerin vom Markenaufbau der B.-Gruppe auch profitiert habe, gebe ihr kein schutzwürdiges Recht an den Kennzeichen