Die Gesuchstellerin habe keinerlei vertraglichen Rechte an den F.-Marken der Gesuchsgegnerin 1. Ziff. 18 des Vertriebsvertrags beziehe sich nur auf Marken von A. Bei den F.-Marken handle es sich aber eben gerade nicht um A.-Marken, sondern um Marken der Gesuchsgegnerin 1 und der B. International SA (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 21).