Würde der Gesuchsgegnerin 1 der Gebrauch ihrer F.-Marken für Plüschtiere mit grossen Augen untersagt, würde ihr die ihr obliegende Gebrauchspflicht verunmöglicht und die Gesuchsgegnerin 1 liefe in der Folge Gefahr, dass ihre Marken löschungsreif würden. Die Gesuchsgegnerin 1 sei denn als Inhaberin der zulässigen Zweitmarke gemäss h.L. und Rechtsprechung auch berechtigt, diese zu gebrauchen (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 93, 97).