Es handle sich bei den F.-Marken der Gesuchsgegnerin 1 und der B. International SA um zulässige Zweitmarken, an denen die Gesuchstellerin keinerlei Prioritätsrechte im Sinne des Kennzeichenrechts habe (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 27, 72, 89-93, 98). Würde der Gesuchsgegnerin 1 der Gebrauch ihrer F.-Marken für Plüschtiere mit grossen Augen untersagt, würde ihr die ihr obliegende Gebrauchspflicht verunmöglicht und die Gesuchsgegnerin 1 liefe in der Folge Gefahr, dass ihre Marken löschungsreif würden.