Die Gesuchstellerin habe erstmalig nach dem Erscheinen des Interviews gemäss GB 31 im Oktober 2019 Interesse am Begriff F. gezeigt und kurze Zeit später entsprechende Markenanmeldungen vorgenommen (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 12-14, 31, 100 f.). Vorher habe die Gesuchstellerin den Namen F. zu keinem Zeitpunkt selber benutzt. Richtig sei aber, dass die B. Deutschland GmbH den Begriff F. regelmässig auf Marketingmaterialien, nie aber am Produkt selber genutzt habe (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 16, 23, 39, 61, 70 f.).