, an welche der exklusive Vertrieb für die deutschsprachigen Länder übertragen worden sei, den Begriff F. nicht mehr verwendet (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 11). Vereinzelte Nutzungen der Bezeichnung F. seien durch Händler in Unkenntnis der markenrechtlichen Situation erfolgt, so insbesondere die in GB 17 aufgeführten Beispiele (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 17, 69 f.; Protokoll der Verhandlung vom 20. Dezember 2019 S. 7).