Die Gesuchstellerin habe eine weitere Nutzung der F.-Marken durch die B. Deutschland GmbH im Herbst 2017 untersagt. Die B.-Gruppe habe sich an diese Anweisung gehalten (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 7-10, 17, 39, 59, 61, 65 f., 69, 99). Nach Beendigung des Vertriebsvertrags habe auch die A.-K. Ltd., an welche der exklusive Vertrieb für die deutschsprachigen Länder übertragen worden sei, den Begriff F. nicht mehr verwendet (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 11).