Das Zeichen F. sei vor der Übernahme des Vertriebs durch die B. Deutschland GmbH weder von den Parteien noch von einem Dritten benutzt worden, vielmehr sei dieses erstmals 2011 aufgekommen (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 4, 33). Die B. Deutschland GmbH habe die G. der Gesuchstellerin unter der Marke F. vermarktet. Die erste F.-Marke sei am [Tag und Monat] 2011 in Kenntnis der Gesuchstellerin zugunsten der Rechtsvorgängerin der Gesuchsgegnerin 1 angemeldet werden.