F. sei keine produktunabhängige Vertriebsmarke bzw. Zweitmarke der Gesuchsgegnerin 1, sondern eine Marke, die über die Jahre als Produktbezeichnung für die Produkte der Gesuchstellerin gedient habe und mit den A.-Produkten untrennbar verbunden sei, somit eine klassische Agentenmarke, deren Löschung die Gesuchstellerin nach Art. 4 MSchG verlangen könne (Gesuch N. 71; Protokoll der Verhandlung vom 20. Dezember 2019 S. 3 f.). Im Übrigen genüge das blosse Hinzufügen des D.-Kennzeichens als Herstellerlogo nicht, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen (Gesuch N. 71).