Die Gesuchsgegnerinnen würden offensichtlich versuchen, sich an die Produktelinie der Gesuchstellerin anzulehnen bzw. unlautere Trittbrettfahrerei zu betreiben (Gesuch N. 68 f., 80). Der Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin 1 gebe die Anlehnung in Interviews sogar offen zu (Gesuch N. 68).