Gemäss Vertriebsvertrag sei die B.-Gruppe verpflichtet gewesen, bei Auflösung des Vertrags unverzüglich jedwede Nutzung des Namens "A." und ihrer Marken zu unterlassen sowie Zeichen, Werbematerial oder Hinweise zu entfernen oder zu löschen, die einen Bezug der B.-Gruppe zum Verkauf der Produkte der Gesuchstellerin oder den zugehörigen Marken herstellen würden (Gesuch N. 59). Trotz dieser klaren Bestimmungen und der der Gesuchsgegnerin 1 obliegenden Treuepflicht habe die Rechtsvorgängerin der Gesuchsgegnerin 1 bzw. die Gesuchsgegnerin 1 und andere Gesellschaften der B.-Gruppe bereits während der Vertragslaufzeit mehrere F.-Wortmar-