Protokoll der Verhandlung vom 20. Dezember 2019 S. 5). Gemäss Vertriebsvertrag sei die B.-Gruppe verpflichtet gewesen, bei Auflösung des Vertrags unverzüglich jedwede Nutzung des Namens "A." und ihrer Marken zu unterlassen sowie Zeichen, Werbematerial oder Hinweise zu entfernen oder zu löschen, die einen Bezug der B.-Gruppe zum Verkauf der Produkte der Gesuchstellerin oder den zugehörigen Marken herstellen würden (Gesuch N. 59).