gehandelt habe (Gesuch N. 33, 36 f.). Die Vertragsparteien hätten vereinbart, dass die B.-Gruppe an jedweden Immaterialgüterrechten lediglich eine beschränkte, nicht-exklusive Lizenz innehabe und nicht Rechteinhaberin an den Produkten und Produktmarken von A. sein sollte (Gesuch N. 56; Protokoll der Verhandlung vom 20. Dezember 2019 S. 5).