Die Gesuchstellerin sei aber selber verantwortlich gewesen für die Marketingpläne, habe Marketing-Events und Werbematerial genehmigt und die Richtung der Marketingmassnahmen vorgegeben (Gesuch N. 55, 58). Die Gesuchsgegnerin 1 sei sich bewusst gewesen, dass es sich bei der Bezeichnung F. um eine Marke für die Plüschtiere der Gesuchstellerin 11 BGE 130 III 321 E. 3.3; BÜHLER, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Fell-