Von 2010 bis im Frühjahr 2019 sei aufgrund eines Vertriebsvertrags die Unternehmensgruppe der Gesuchsgegnerin 1 für den Vertrieb der Produkte der Gesuchstellerin in der DACH-Region zuständig gewesen (Gesuch N. 31 und 52 f., 60). Im Rahmen des Vertriebsvertrags zwischen der Gesuchstellerin und der B. Deutschland