Die Beilagen 2 und 3 zur Eingabe der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 vom 15. Januar 2020 haben keinen Einfluss auf dem Entscheid, weil es keine Rolle spielt, ob die Gesuchstellerin das Zeichen F. zurzeit verwendet (vgl. unten E. 9.3).