Zum Beschluss des Landgerichts Düsseldorf ist zudem anzumerken, dass dieser sich auf eine markenrechtliche Beurteilung der Streitigkeit zu beschränken scheint und somit die Thematik des vorliegenden Entscheids nicht vollständig erfasst. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass das Handelsgericht des Kantons Aargau bei seiner Beurteilung nicht an die eingereichten deutschen Beschlüsse gebunden ist.