Im Übrigen sind die Beschlüsse sehr spärlich begründet, weshalb die Vergleichbarkeit der angewendeten Rechtsgrundsätze mit den vorliegend anzuwendenden nicht überprüft werden kann. Zum Beschluss des Landgerichts Düsseldorf ist zudem anzumerken, dass dieser sich auf eine markenrechtliche Beurteilung der Streitigkeit zu beschränken scheint und somit die Thematik des vorliegenden Entscheids nicht vollständig erfasst.