wie von der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 richtig festgehalten für Schweizer Gerichte nicht verbindlich sind. Im Übrigen sind die Beschlüsse sehr spärlich begründet, weshalb die Vergleichbarkeit der angewendeten Rechtsgrundsätze mit den vorliegend anzuwendenden nicht überprüft werden kann.