Im summarischen Verfahren tritt der Aktenschluss grundsätzlich nach einem Schriftenwechsel ein. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden.7 Eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erübrigt sich vorliegend, da die eingereichten deutschen Gerichtsbeschlüsse 7 BGE 144 III 117 E. 2. -9-