Der Gesuchstellerin wurden, wie erst im Verlaufe des mündlichen Vortrags der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 klar wurde, nur die Beilagen (ohne Plädoyernotizen) ausgehändigt. Für den vorliegenden Entscheid ist einzig auf das vom Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 Vorgelesene abzustellen.