Es geht folglich nicht darum, den Gesuchsgegnerinnen bzw. von ihnen beauftragten Dritten das Angebot, die Bewerbung, das Inverkehrbringen oder den Verkauf der im Rechtsbegehren abgebildeten Plüschtiere bzw. Plüsch- tier-Schlüsselanhänger gänzlich zu verbieten, sondern nur unter der genannten Bezeichnung. Darauf weisen auch die Ausführungen der Gesuchstellerin in Gesuch N. 118 hin, wonach es den Gesuchsgegnerinnen unbenommen bleibe, weiterhin Plüschtiere wie bisher unter anderem Namen auf den Markt zu bringen.