Rechtsbegehren 1 der Gesuchstellerin ist nach Treu und Glauben und unter Beizug der Begründung so zu verstehen, dass den Gesuchsgegnerinnen verboten werden soll, bestimmte Plüschtiere mit F. zu bezeichnen. Es geht folglich nicht darum, den Gesuchsgegnerinnen bzw. von ihnen beauftragten Dritten das Angebot, die Bewerbung, das Inverkehrbringen oder den Verkauf der im Rechtsbegehren abgebildeten Plüschtiere bzw. Plüsch- tier-Schlüsselanhänger gänzlich zu verbieten, sondern nur unter der genannten Bezeichnung.