3. Rechtsbegehren Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann.1 Bei Unterlassungsklagen besteht oft die Schwierigkeit, dass etwas verboten werden soll, das noch nicht erfolgt ist oder noch nicht wiederholt wurde.2 Das Bestimmtheitsgebot für Rechtsbegehren gilt aber auch hier: Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein.