Für die geltend gemachte Markennichtigkeit ist das anwendbare Recht separat zu bestimmen. Art. 110 Abs. 1 IPRG sieht vor, dass Immaterialgüterrechte dem Recht des Staates unterstehen, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird. Vorliegend liegt die Gültigkeit einer Marke mit Schutzbereich für die Schweiz im Streit, weshalb das Schweizer Recht zur Anwendung gelangt.