2. Anwendbares Recht Da es sich um einen internationalen Sachverhalt handelt, ist das anwendbare Recht nach IPRG bzw. allenfalls anwendbaren Staatsverträgen zu bestimmen. Nach Art. 136 Abs. 1 IPRG unterstehen Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet. Da die Gesuchstellerin Auswirkungen auf den schweizerischen Markt geltend macht, ist Schweizer Recht anwendbar.