Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist örtlich und sachlich für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (vgl. E. 1 der Verfügung vom 12. Dezember 2019). Die Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufene der Gesuchsgegnerin 2 hat gegen diese Feststellungen keine Einwendungen vorgebracht (vgl. Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 52) und sich damit auch auf das vorliegende Verfahren eingelassen (Art. 24 LugÜ).