9. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 reichte die Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufene der Gesuchsgegnerin 2 eine Noveneingabe betreffend in der Zwischenzeit in Deutschland in der gleichen Streitigkeit ergangene Beschlüsse ein. 10. Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 reichte die Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufene der Gesuchsgegnerin 2 eine Noveneingabe betreffend einen in der Zwischenzeit in Deutschland in der gleichen Streitigkeit ergangenen Beschluss (schriftliche Begründung) sowie Fotos des angeblichen Standes der Gesuchstellerin an einer Designmesse in R. und das dazugehörige Ausstellerprofil ein. -6-