und der Gesuchsgegnerin 2 superprovisorisch unter Androhung einer Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung i.S.v. Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall verboten, in der Schweiz im geschäftlichen Verkehr die in Ziff. 1 der gesuchstellerischen Rechtsbegehren abgebildeten Plüschtiere und Plüschtier-Schlüsselanhänger unter der Bezeichnung "F." anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen oder verkaufen zu lassen.