lerin zu übertragen, was sie aber nicht gemacht hätten. Vielmehr plane die Gesuchsgegnerin 1 nun, zusammen mit der Gesuchsgegnerin 2 eine Plüschtierlinie unter der Bezeichnung F. auf den Markt zu bringen. Die Plüschtiere würden die etablierten Charakteristika der Produkte der Gesuchstellerin aufweisen und seien von den Produkten der Gesuchstellerin nicht zu unterscheiden. Dabei handle es sich um unlauteres Verhalten, welches den Gesuchsgegnerinnen aufgrund der drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteile für die Gesuchstellerin, der besonderen Dringlichkeit und der Verhältnismässigkeit zu verbieten sei.