Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellerin vertreibe seit über einem Jahrzehnt die Plüschtierlinie "G.", welche im deutschsprachigen Raum, insbesondere in der Schweiz, seit Jahren auch und vor allem unter der Bezeichnung F. vertrieben würden. Die Gesuchsgegnerin 1 bzw. andere Gesellschaften der B.-Gruppe hätten im Rahmen ihrer Vertriebsbeziehung ohne Wissen der Gesuchstellerin verschiedene Marken mit dem Bestandteil F. angemeldet, was dem abgeschlossenen Vertriebsvertrag widerspreche. Nach Beendigung dieses Vertriebsvertrags anfangs 2019 wären die Gesuchsgegnerin 1 bzw. die weiteren Gesellschaften der B.-Gruppe gehalten gewesen, die Marken auf die Gesuchstel-