2. Es sei der Gesuchstellerin [Gesuchsgegnerin 2] vor der Anordnung vorsorglicher Massnahmen die Gelegenheit zu geben, die vorliegende Schutzschrift schriftlich oder mündlich zu ergänzen. 3. Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin [Gesuchstellerin] zu verpflichten, innerhalb von 10 Tagen eine Sicherheit in Höhe von mindestens CHF 500'000 (fünfhunderttausend Franken) in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank zu leisten, unter der Androhung, dass die angeordneten vorsorglichen Massnamen bei Nicht- oder nicht fristgerechter Leistung dahinfallen.