2. Es sei den Antragsgegnern [insbesondere der Gesuchsgegnerin 1] vor der Anordnung vorsorglicher Massnahmen die Gelegenheit zu geben, die vorliegende Schutzschrift schriftlich oder mündlich zu ergänzen. 3. Eventualiter sei die mutmassliche Antragstellerin [Gesuchstellerin] zu verpflichten, innerhalb von 10 Tagen eine Sicherheit in Höhe von mindestens CHF 500'000 (fünfhunderttausend Franken) in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank zu leisten, unter der Androhung, dass die angeordneten vorsorglichen Massnahmen bei Nicht- oder nicht fristgerechter Leistung dahinfallen.