Der Antrag des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin, es sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen (Eingabe vom 4. November 2019), hat der Vizepräsident mit Verfügung vom 5. November 2019 mit dem Hinweis, es stehe dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin jederzeit zu, eine Kostennote einzureichen, abgewiesen. Der Rechtsvertreter der 22 BGE 143 III 554 E. 2.5.2 m.w.H.; vgl. auch SCHUMACHER (Fn. 1), N. 688. -9-