Abs. 1 ZPO ist bei der Prosequierungsfrist nach Art. 263 ZPO i.V.m. Art. 961 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen.22 7.2. Der Gesuchstellerin ist daher Frist bis 20. Februar 2020 anzusetzen, um beim zuständigen Gericht Klage im ordentlichen Verfahren auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts einzureichen.