Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der Bedingungen qualifiziert die Hinterlegung des Betrags von Fr. 32'419.55 nicht als hinreichend gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB, weil damit die Verzugszinsen nicht sichergestellt sind.20 Der Eventualantrag der Gesuchsgegnerin ist daher abzuweisen.